Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Technische Mittel

Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkgeräten, § 100i StPO

Einsatz von sog. "IMSI-Catchern": ➔ Durch diese lassen sich die Identität (Geräte- und SIM-Kartennummer) sowie der Standort eines eingeschalteten mobilen Kommunikationsgerätes (z.B. Smartphone, Tablet) ermitteln
 
  • Zweck: Vorbereitung der TKÜ, Unterstützung einer Observation, Erstellung eines Bewegungsprofils
  • Dürfen eingesetzt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat
  • § 100i II StPO: Unvermeidbare Erhebung der Daten unbeteiligter Dritter
  • § 100i III StPO: Für "Nachrichtenmittler" gilt § 100a II StPO entsprechend

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