Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Untersuchungshaft

Aufhebung des Haftbefehls

I. § 120 I 1 StPO: Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder wenn eine Fortsetzung unverhältnismäßig wäre
 
II. § 120 III StPO: Wenn die StA die Aufhebung des Haftbefehls vor Anklageerhebung beantragt hat
 
III. § 121 II StPO: Wenn der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat bereits sechs Monaten andauert und nicht eine der gesetzlichen Ausnahmen vorliegt:
  • § 121 I Alt. 1 StPO: Urteil mit Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel
  • § 121 I Alt. 2 StPO: Besondere Schwierigkeit oder besondere Umfang der Ermittlungen oder anderer wichtiger Grund lassen Urteil noch nicht zu

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