Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Untersuchungshaft

Haftgrund: Verdacht eines Kapitaldeliktes, § 112 III StPO

Unabhängig vom Vorliegen eines Haftgrunds nach Abs. 2 darf die Untersuchungshaft auch bei Verdacht einer Katalogtat nach § 112 Abs. 3 StPO angeordnet werden.
 
℗ Allerdings könnte man eine verfassungskonforme Auslegung für erforderlich halten, da der Haftgrund ansonsten auch dann anzuwenden wäre, wenn der Zweck der Untersuchungshaft -Sicherung des Verfahrens und der späteren Vollstreckung- gar nicht tangiert wäre.
 
tvA: Für eine einschränkende Auslegung gibt es im Gesetz keine Stütze.

h. M.: Der Haftgrund des § 112 II StPO erfordert eine verfassungskonforme (einschränkende) Auslegung
  • Arg: da anderenfalls Untersuchungshaft verhängt werden könnte, obwohl weder die Strafverfolgung noch die Strafvollstreckung gefährdet sind
  • Arg: es ist nach dem BVerfG ausreichend, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Flucht- oder Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen ist oder wenn zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ähnliche Taten wiederholen wird.
  • Arg: Es gelten also nicht die hohen Anforderungen des § 112 Abs. 2 StPO; Verdunkelungs- bzw. Fluchtgefahr dürfen nicht auszuschließen sein.
  • Arg: Eine präventive Anordnung außerhalb des § 112a StPO ist der StPO im Hinblick auf die Freiheitsrechte des Beschuldigten fremd. Daher ist auch eine nicht auszuschließende Deliktsvollendung kein ausreichender Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StPO
 
In verfassungskonformer Auslegung des Haftgrunds immer zumindest eine abstrakte Flucht- oder Verdunklungsgefahr bestehen. Neben Täterschaft reicht auch Teilnahme, Versuchte Teilnahme und Versuch.
 
  • Aber hier geringere Anforderungen: Bestimmte Tatsachen nicht erforderlich! Es genügt, wenn Flucht- oder Verdunkelungsgefahr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht auszuschließen ist oder wenn ernstlich zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ähnliche Taten wiederholen wird
    • (-) wenn aufgrund außergewöhnliche Umstände ein Haftgrund nach Abs. 2 oder § 112a StPO ausnahmsweise fern liegt
 

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