Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Untersuchungshaft

Haftgrund: Wiederholungsgefahr, § 112a StPO

 
Wiederholungsgefahr (Sicherungshaft; § 112a StPO):
 
  • Wiederholungsgefahr ist die auf tatsächliche Umstände gestützte Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten gleicher Art oder die Fortsetzung der Straftat.
  • Hier sind präventive Gesichtspunkte maßgeblich. § 112a StPO stellt kein Mittel der Verfahrenssicherung dar, sondern ist eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Rechtsgemeinschaften vor weiteren erheblichen Straftaten, Spezialprävention.
  • = dringender Tatverdacht einer der genannten Taten + Tatsachen, welche die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erheblichen Taten gleicher Art begehen wird und die Haft zur Abwendung dieser Gefahr erforderlich ist.
    • Erheblich sind Straftaten mindestens der mittleren Kriminalität.
    • Gleichartige Taten sind solche, bei denen das bisherige und das künftig zu befürchtende Verhalten des Täters im Erscheinungsbild übereinstimmen, wobei eine rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit genügt.
    • Eine völlige Übereinstimmung der verletzten Strafgesetze ist nicht erforderlich.
    • Nach BVerfG muss die Tat in ihrer konkreten Gestalt nach Art und Maß des angerichteten Schadens die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt haben (BVerfG NJW 1973, 1365)
  • Dieser Haftgrund ist gegenüber § 112 StPO subsidiär (Abs. 2) und wenn der Vollzug eines entsprechenden Haftbefehls nicht nach § 116 I oder III StPO ausgesetzt wird
  • Der Katalog der Anlasstaten ist abschließend.
  • Dabei sind auch Indiztatsachen zu berücksichtigen: Vorstrafen, zeitliche Abstände zwischen ihnen, Persönlichkeitsstruktur, Lebensumstände

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