Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Untersuchungshaft

Haftgrund: Fernbleibegefahr, § 127b II StPO

  • Wenn im beschleunigten Verfahren die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist und aufgrund bestimmter Tatsachen zu
    befürchten ist, dass der Festgenommene im Falle seiner Freilassung der Hauptverhandlung fernbleiben wird
  • Haftgründe nach § 112 II oder III StPO müssen nicht vorliegen!

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