Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Untersuchungshaft

"Haftgrund": Ausbleiben des Angeklagten, § 230 II StPO

  • Wenn Angeklagter trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ausgeblieben ist und ein Vorführungsbefehl zur Sicherung der Durchführung der Hauptverhandlung nicht ausreicht
  • Gericht kann einen auf die Dauer der Hauptverhandlung beschränkten Haftbefehl erlassen
 
Beachte: Haftgründe nach § 112 II oder III StPO müssen auch hier nicht vorliegen!

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