Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Untersuchungshaft

Materielle Voraussetzung: Verhältnismäßigkeit

 Verhältnismäßigkeit, § 112 I 2
  • Die U-Haft darf nicht außer Verhältnis zur Sache oder zur erwarteten Strafe stehen.
  • Spannungsverhältnis Art. 2 II und Art. 104 GG den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung.
  • Bedeutung der Sache: gesetzliche Strafandrohen, konkrete Tatbegehung (zB Gelegenheits- oder Serientat, sozialschädliche UAswirkungen)
  • Rechtsfolgenerwartung: Beachtung der Strafzumessungserwägungen
  • für den Bereich der Kleinkriminalität gilt § 113 StPO als gesetzliche Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

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