Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Untersuchungshaft

Untersuchungshaft: Rechtsschutz

Rechtsschutz
 
I. Antrag auf Haftprüfung, § 117 I
  • jederzeit durch den Beschuldigten beantragbar.
  • Gerichtliche Überprüfung durch den Ermittlungsrichter, der den Haftbefehl erlassen hat - somit besteht kein Devolutiveffekt.
  • RF: §§ 116, 116a (Außer-Vollzug-setzen) oder § 120 (Aufhebung).
 
II. (Haft)beschwerde, §§ 117 II, 304: Subsidiarität zur Haftprüfung, § 117 II 1.
  • Eine Beschwerde gegen die Entscheidung im Haftprüfverfahren bleibt möglich, § 117 II 2.
  • Es entscheidet erst das Ausgangsgericht, das abhelfen kann. Tut es dies nicht, ist das übergeordnete Gericht zuständig, § 306 II.
  • Gleichzeitige Haftprüfung und Haftbeschwerde sind unzulässig. Umdeutung in Haftprüfung möglich.
  • RF: Aufhebung, § 120; Außer-Vollzug-Setzung, §§ 116, 116a.
 
III. Besondere Haftprüfung durch das OLG, §§ 122, 121 StPO
  • Entscheidung des OLG über die Fortsetzung der U-Haft nach über 6 Monaten.
  • Erneute Haftprüfung durch das OLG nach jeweils weiteren 3 Monaten, § 122 IV 2 StPO.
  • Wenn das OLG erstinstanzlich tätig war, ist der BGH für die Haftprüfung zuständig.
  • Beachte: Arbeitsüberlastung der Gerichte ist kein wichtiger Grund i.S.d. § 121 StPO (BVerfG, NJW 1974, 307)

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