Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Untersuchungshaft

Aussetzung des Vollzugs der Untersuchungshaft, § 116 StPO

  • Der Richter muss den Vollzug eines Haftbefehls der nur wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einscheidende Maßnahmen (z.B. Anweisungen, Kaution etc.) die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann
  • Beachte: Durch den Haftverschonungsbeschluss wird der Haftbefehl nicht aufgehoben, sondern der Beschuldigte wird nur nicht inhaftiert!

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