Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Allgmeines

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist in § 111 a StPO geregelt.
 
  • Der Führerschein als Dokument kann gem. § 94 III StPO beschlagnahmt werden.
  • Dies kann nach § 98 I StPO durch die StA und ihre Ermittlungspersonen bei Gefahr in Verzug (z.B. bei Gefahr einer weiteren Trunkenheitsfahrt) angeordnet werden.
  • Die Fahrerlaubnis als behördliche Berechtigung kann nur durch den Richter vorläufig entzogen werden, § 111 a StPO.
  • Die endgültige Entziehung erfolgt im Urteil gem. § 69 III StPO.

Diskussion