Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Untersuchungshaft

Bedeutung der Haftprüfung für die Klausurtypen: Anklage und Urteil

I. Anklageschrift
 
1. Nach den Personalien des Angeklagten erfolgt
  • ...in dieser Sache vorläufig festgenommen am [...] und aufgrund des Haftbefehls des AG [...] vom [...] - Az. - in U-Haft in der JVA [...]. Nächste Haftprüfung nach § 121 StPO am [...].
 
2. Ggf. ist Antrag zu stellen, "Haftfortdauer zu beschließen", § 207 IV StPO
 
II. Urteil 1. Instanz
Gem § 268b StPO ist von Amts wegen durch gesonderten Beschluss über die Fortdauer der U-Haft zu entscheiden. Die Verkündung erfolg zusammen mit dem Urteil. Nach § 268b StPO i.V.m. § 332 StPO gilt dies ebenso bei einem Berufungsurteil.

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