Strafrecht BT I (Vermögensdelikte) 2025 Karteikarten

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01. Diebstahl

Was sagen Ihnen die Begriffe:
a) Sachliche Kongruenz zwischen Wegnahme- und Zueignungsobjekt,
b) zeitliche Koinzidenz von Wegnahmevorsatz und Zueignungsabsicht?

Zu a) Sachliche Kongruenz zwischen Wegnahme- und Zueignungsobjekt besagt, dass der Täter gerade die Sache, die er weggenommen hat, sich (oder einem Dritten) auch zueignen wollen muss. Hatte der Täter es auf bestimmte Beute abgesehen, statt dieser aber unwissentlich eine andere Sache weggenommen, und hat er daran auch kein vorübergehendes Gebrauchsinteresse (z.B. als Transportmittel), ist der Diebstahl nur versucht.
 
Zu b) Zeitliche Kongruenz von Wegnahmevorsatz und Zueignungsabsicht besagt, dass die Zueignungsabsicht bei der Wegnahme, zumindest bei der letzten Ausführung vorgelegen haben muss. War das nicht der Fall, so kann die spätere Zueignung nur noch Unterschlagung gemäß § 246 StGB sein.