Strafrecht BT I (Vermögensdelikte) 2025 Karteikarten

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01. Diebstahl

A entwendet den Hund von O, um diesen als "Finder" zurückzubringen und den Finderlohn zu kassieren. Zueignungsabsicht?

Zueignungsabsicht ist zu verneinen. Der erstrebte Finderlohn ist kein Sachwert, da er nicht mit der Fundsache selbst verknüpft ist. Der Finderlohn ist auch nicht mit dem Veräußerungswert der Sache bei einem Rückverkauf an den Eigentümer vergleichbar, da hier die Rückgabe an den Eigentümer gerade unter Anerkennung des fremden Eigentums geschieht. Zu bejahen ist aber Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB durch Täuschung über die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Finderlohnanspruchs gegenüber und zum Nachteil des O.