RÜ Check Wiederholungsfragen 2025 1. Quartal Karteikarten

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Zivilrecht

Sind Vorausdarlehen und Bausparvertrag verbundene Verträge i.S.d. § 358 Abs. 1 S. 1 BGB?

Nein. Das Darlehen dient bereits nicht der Finanzierung des Bausparvertrags, vielmehr dient umgekehrt die Bausparsumme der Tilgung des endfälligen Darlehens. Die Kombination von Darlehensvertrag und Bausparvertrag, bei der die Ansparleistung oder Bausparsumme zur späteren Tilgung des Darlehens bestimmt ist, wird von dem Sinn und Zweck des § 358 Abs. 3 BGB nicht erfasst. (RÜ 2/2025, S. 71)