Klausurenkurs Uni Köln

Strafrecht

§123 StGB:
  • Begriffsdefinition
    • Befriedetes Besitztum

  • Befriedetes Besitztum:
    • Grundstück,
      • das in äußerlich erkennbarer Weise
      • mittels zusammenhängender,
      • nicht unbedingt lückenloser Schutzwehren
      • gegen das beliebige Betreten
      • durch andere gesichert ist.
    • keine hohen Anforderungen bei Sicherung
    • Ausreichend, dass durch Schutzwehren der Wille zum Ausschluss Dritter vom beliebigen Betreten manifestiert ist (z.B. durch das Umgeben mit Büschen und Sträuchern)

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