Klausurenkurs Uni Köln

Strafrecht

§123 StGB:
  • Begriffsdefinition
    • Eindringen, § 123 I Alt.1

  • Eindringen:
    • = Betreten des jeweils geschützten Raumes ohne oder gegen den Willen des Berechtigten
    • Betreten
      • = jedes Hineingelangen.
      • genügt, wenn Täter mit einem Körperteil in geschützten Raum gelangt
    • Betreten auch durch Unterlassen? (str.!)
      •  Anerkannt: Überwachergarant hindert zu überwachende Person nicht am Betreten des Raumes ƒ
      • Betreten durch unechtes Unterlassen (§§ 123 I Alt. 1, 13 StGB) (+), wenn vorsatzlos fremden Besitz betreten und nach Bemerken des Irrtums verweilt oder zeitlich begrenzte Aufenthaltserlaubnis vorsätzlich überschreitet.
      • Pro: durch Aufrechterhalten des Zustands folgt Garantenpflicht;  unbefugtes Verweilen entgegen Rückkehrpflicht = widerrechtliches Eindringen
      • Kontra: „Eindringen“ = aktivitätsgeprägter Begriff, bei Untätigbleiben (-)
      • Kontra: Unterlaufen von § 123 I Alt. 2 StGB, der Strafbarkeit eines Verweilens an die vorherige
        Aufforderung zum Verlassen knüpft.

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