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Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
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Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
Test erstellen
Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
Anzahl Karten
Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
Willst du den ausgewählten Kartensatz wirklich löschen?
In welcher Form Beschlüsse ergehen sollen, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. § 329 betrifft nur die Verkündung und Zustellung von Beschlüssen sowie von Verfügungen. Diese Regelung verweist zwar auf einzelne Vorschriften der ZPO über das Urteil; § 313 ist jedoch in § 329 nicht zitiert.
Da aber auch der Beschluss auf der Subsumtion eines dargelegten Sachverhalts unter eine Rechtsnorm beruht, werden in der Praxis
die Grundregeln des § 313 entsprechend berücksichtigt, soweit sie auf den jeweiligen Beschluss passen
Überschrift: Beschluss
nicht: im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit/ Verfahren/ Prozesskostenhilfeverfahren/ Vollstreckungsverfahren
Parteien: es reicht, die Angabe ihrer Namen
Ausnahme: Bilden die Beschlüsse jedoch die Grundlage eines Vollstreckungstitels und/oder sind sie zuzustellen (§ 329 III), müssen sie ein sogenanntes volles Rubrum im Sinne des § 313 I Nr. 1 enthalten. Denn dann ist nämlich ebenso wie bei Urteilen jede Verwechslung mit anderen Personen zu vermeiden.
Es ist üblich, in den Beschluss die in § 313 I Nr. 2 genannten Angaben sowie den Tag seines Erlasses bzw. den Tag der mündlichen Verhandlung (§ 3 1 3 I Nr. 3) aufzunehmen.
Dies kann entsprechend dem Urteil im Anschluss an die Bezeichnung der Parteien, wie im Ausgangsbeispiel, geschehen. Ebenso gut können diese Angaben am Ende des Beschlusses erfolgen:
Tenor: siehe nächstes Blatt
Unterschriften: Beschlüsse sind von den Mitgliedern des erkennenden Gerichts zu unterzeichnen. § 315 I ist zwar in § 329 nicht ausdrücklich genannt. Dies folgt jedoch schon aus der Bezugnahme in § 329 I 2 auf § 317 I! 1.
In welcher Form Beschlüsse ergehen sollen, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. § 329 betrifft nur die Verkündung und Zustellung von Beschlüssen sowie von Verfügungen. Diese Regelung verweist zwar auf einzelne Vorschriften der ZPO über das Urteil; § 313 ist jedoch in § 329 nicht zitiert.
Da aber auch der Beschluss auf der Subsumtion eines dargelegten Sachverhalts unter eine Rechtsnorm beruht, werden in der Praxis
die Grundregeln des § 313 entsprechend berücksichtigt, soweit sie auf den jeweiligen Beschluss passen
Überschrift: Beschluss
nicht: im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit/ Verfahren/ Prozesskostenhilfeverfahren/ Vollstreckungsverfahren
Parteien: es reicht, die Angabe ihrer Namen
Ausnahme: Bilden die Beschlüsse jedoch die Grundlage eines Vollstreckungstitels und/oder sind sie zuzustellen (§ 329 III), müssen sie ein sogenanntes volles Rubrum im Sinne des § 313 I Nr. 1 enthalten. Denn dann ist nämlich ebenso wie bei Urteilen jede Verwechslung mit anderen Personen zu vermeiden.
Es ist üblich, in den Beschluss die in § 313 I Nr. 2 genannten Angaben sowie den Tag seines Erlasses bzw. den Tag der mündlichen Verhandlung (§ 3 1 3 I Nr. 3) aufzunehmen.
Dies kann entsprechend dem Urteil im Anschluss an die Bezeichnung der Parteien, wie im Ausgangsbeispiel, geschehen. Ebenso gut können diese Angaben am Ende des Beschlusses erfolgen:
Tenor: siehe nächstes Blatt
Unterschriften: Beschlüsse sind von den Mitgliedern des erkennenden Gerichts zu unterzeichnen. § 315 I ist zwar in § 329 nicht ausdrücklich genannt. Dies folgt jedoch schon aus der Bezugnahme in § 329 I 2 auf § 317 I! 1.
In welcher Form Beschlüsse ergehen sollen, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. § 329betrifft nur die Verkündung und Zustellung von Beschlüssen sowie von Verfügungen.Diese Regelung verweist zwar auf einzelne Vorschriften der ZPO über das Urteil;§ 313 ist jedoch in § 329 nicht zitiert. Da aber auch der Beschluss auf der Subsumtioneines dargelegten Sachverhalts unter eine Rechtsnorm beruht, werden in der Praxis die Grundregeln des § 313 entsprechend berücksichtigt, soweit sie auf den jeweiligen Beschluss passe n Überschrift: nicht: im Namen des Volkes Parteien: es reicht, die Angabe ihrer Namen Ausnahme: Bildendie Beschlüsse jedoch die Grundlage eines Vollstreckungstitels und/oder sind sie zuzustellen(§ 329 III), müssen sie ein sogenanntes volles Rubrum im Sinne des § 313 INr. 1 enthalten. Denn dann ist nämlich ebenso wie bei Urteilen jede Verwechslungmit anderen Personen zu vermeiden. Es ist üblich, in den Beschluss die in § 313 I Nr. 2 genannten Angaben sowie den Tagseines Erlasses bzw. den Tag der mündlichen Verhandlung (§ 3 1 3 I Nr. 3) aufzunehmen. Dies kann entsprechend dem Urteil im Anschluss an die Bezeichnung der Parteien,wie im Ausgangsbeispiel, geschehen. Ebenso gut können diese Angaben amEnde des Beschlusses erfolgen: Tenor: siehe nächstes Blatt Unterschriften: Beschlüsse sind von den Mitgliedern des erkennenden Gerichts zu unterzeichnen.§ 315 I ist zwar in § 329 nicht ausdrücklich genannt. Dies folgt jedoch schon aus derBezugnahme in § 329 I 2 auf § 317 I! 1.
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.