Beschluss

Beschluss
Form und Inhalt

In welcher Form Beschlüsse ergehen sollen, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. § 329 betrifft nur die Verkündung und Zustellung von Beschlüssen sowie von Verfügungen. Diese Regelung verweist zwar auf einzelne Vorschriften der ZPO über das Urteil; § 313 ist jedoch in § 329 nicht zitiert.
 
Da aber auch der Beschluss auf der Subsumtion eines dargelegten Sachverhalts unter eine Rechtsnorm beruht, werden in der Praxis

die Grundregeln des § 313 entsprechend berücksichtigt, soweit sie auf den jeweiligen Beschluss passen

Überschrift: Beschluss

nicht: im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit/ Verfahren/ Prozesskostenhilfeverfahren/ Vollstreckungsverfahren

Parteien: es reicht, die Angabe ihrer Namen

   Ausnahme: Bilden die Beschlüsse jedoch die Grundlage eines Vollstreckungstitels und/oder sind sie zuzustellen  (§ 329 III), müssen sie ein sogenanntes volles Rubrum im Sinne des § 313 I Nr. 1 enthalten. Denn dann ist nämlich ebenso wie bei Urteilen jede Verwechslung mit anderen Personen zu vermeiden.
 
Es ist üblich, in den Beschluss die in § 313 I Nr. 2 genannten Angaben sowie den Tag seines Erlasses bzw. den Tag der mündlichen Verhandlung (§ 3 1 3 I Nr. 3) aufzunehmen.

Dies kann entsprechend dem Urteil im Anschluss an die Bezeichnung der Parteien, wie im Ausgangsbeispiel, geschehen. Ebenso gut können diese Angaben am Ende des Beschlusses erfolgen:

Tenor: siehe nächstes Blatt

Unterschriften:  Beschlüsse sind von den Mitgliedern des erkennenden Gerichts zu unterzeichnen. § 315 I ist zwar in § 329 nicht ausdrücklich genannt. Dies folgt jedoch schon aus der Bezugnahme in § 329 I 2 auf § 317 I! 1.

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