Beschluss

Beschluss 
Tenor

Im Anschluss an das Rubrum wird immer der Tenor eingerückt.
 
Der Hauptsachentenor ist entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes zu formulieren. Er muss in jedem Fall klar und eindeutig sein.
 
Ob ein Beschluss auch eine Kostenentscheidung zu enthalten hat, hängt ua davon ab, ob durch diese Entscheidung erstattungsfähige

Kosten (außergerichtliche Kosten und vorschussweise eingezahlte Gerichtskosten) entstanden sind (Beispiel: Beschwerde).

Es gibt im Übrigen folgende Grundregeln:

  •  Es ergeht keine Kostenentscheidung, soweit nach dem Gesetz eine Kostenerstattung unterbleibt.
  • Eine Kostenentscheidung ist nur in selbstständigen, nicht in unselbstständigen Beschlussverfahren zu treffen (zB Hinweisbeschluss)
  •  Eine gesonderte Kostenentscheidung unterbleibt, wenn diese ohnehin Regelungsgegenstand des Beschlusses ist (zB §§ 9la, 269 IV).
 
In jedem Fall ist ein Beschluss nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit er überhaupt einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, ist er kraft Gesetzes und nicht erst kraft richterlicher Anordnung mit seinem Erlass vollstreckbar (vgl. § 794 I Nrn. 2, 3, 4b).

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