Fragerunde 08.11.2018

Wann liegt eine Unionsware vor?

Die Anwendung der Warenverkehrsfreiheit setzt das Vorliegen einer „Unionsware“ voraus.
Ware ist grundsätzlich jeder körperliche Gegenstand, der einen Geldwert hat und Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein kann. Der unionsrechtliche Bezug ergibt sich daraus, dass die Ware entweder aus einem Mitgliedstaat stammt oder zwar aus einem Drittstaat stammt, sich aber gemäß Art. 29 AEUV in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet.

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