Fragerunde 08.11.2018

Wann wird in die Warenverkehrsfreiheit eingegriffen?

Art. 34 ff. AEUV verbieten die mengenmäßige Beschränkung der Ein- und Ausfuhr von Waren (Handelsbeschränkung), sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 34, 35 AEUV).

Diskussion