Strafrecht BT I (Vermögensdelikte) 2025 Karteikarten

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06. Raub

Definieren Sie "Gewalt" und "Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben" i.S.d. §§ 249, 252 und 255 StGB

Gewalt ist physische Zufügung eines gegenwärtigen Übels, das unmittelbar oder mittelbar auf den Körper des Genötigten wirkt zur Überwindung/Verhinderung von geleistetem oder erwartetem Widerstand.

Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt sich der Drohende Einfluss zuschreibt. Stellt der Täter nicht nur unerhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität in Aussicht, liegt eine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben vor. Diese ist gegenwärtig, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge ein Schadenseintritt höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.