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Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
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Kartensatz empfehlen
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Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
Test erstellen
Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
Anzahl Karten
Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
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Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (z. B. DATEV eG) und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1).
Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts (z. B. eingetragener Verein) und der nichtrechtsfähigen Vereine, so weit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (§ 2 Abs. 3). Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb siehe § 14 AO und R 2.1 Abs. 5 GewStR.
ACHTUNG
Unterhält ein Gewerbetreibender mehrere Gewerbebetriebe verschiedener Art (z. B. eine Autowerkstatt und ein Fachgeschäft für Büroartikel), so ist jeder Betrieb für sich zu besteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebe in derselben Gemeinde liegen (vgl. R 2.4 Abs. 1 Sätze 1 – 3 GewStR).
Es ist aber ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender in derselben Gemeinde verschiedene gewerbliche Tätigkeiten ausübt, die nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Gewerbebetriebes anzusehen sind, wie z. B. Gastwirtschaft und Bäckerei oder Fleischerei und Speisewirtschaft mit gegenseitiger Belieferung (vgl. R 2.4 Abs. 1 Satz 3 GewStR).
Ein einheitlicher Gewerbebetrieb liegt auch dann vor, wenn das Unternehmen mehrere Betriebsstätten hat (z. B. eine Bäckerei mit mehreren Verkaufsfilialen).
Zur Steuerpflicht bei einem Unternehmerwechsel siehe R 2.7 GewStR.
Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (vgl. § 2 Abs. 1). Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:
Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung
Unter einem Gewerbebetrieb kraft gewerlicher Betätigung ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 EStG zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2).
Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (z. B. DATEV eG) und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1).
Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts (z. B. eingetragener Verein) und der nichtrechtsfähigen Vereine, so weit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (§ 2 Abs. 3). Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb siehe § 14 AO und R 2.1 Abs. 5 GewStR.
ACHTUNG
Unterhält ein Gewerbetreibender mehrere Gewerbebetriebe verschiedener Art (z. B. eine Autowerkstatt und ein Fachgeschäft für Büroartikel), so ist jeder Betrieb für sich zu besteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebe in derselben Gemeinde liegen (vgl. R 2.4 Abs. 1 Sätze 1 – 3 GewStR).
Es ist aber ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender in derselben Gemeinde verschiedene gewerbliche Tätigkeiten ausübt, die nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Gewerbebetriebes anzusehen sind, wie z. B. Gastwirtschaft und Bäckerei oder Fleischerei und Speisewirtschaft mit gegenseitiger Belieferung (vgl. R 2.4 Abs. 1 Satz 3 GewStR).
Ein einheitlicher Gewerbebetrieb liegt auch dann vor, wenn das Unternehmen mehrere Betriebsstätten hat (z. B. eine Bäckerei mit mehreren Verkaufsfilialen).
Zur Steuerpflicht bei einem Unternehmerwechsel siehe R 2.7 GewStR.
Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb , soweit er im Inland betrieben wird (vgl. §2 Abs.1). Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden: Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung Unter einem Gewerbebetrieb kraft gewerlicher Betätigung ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des §15EStG zu verstehen (§2 Abs.1 Satz2). Siehe R2.1 Abs.1GewStR sowie §15 Abs.2EStG und R15.1ff. EStR . Gewerbebetrieb kraft Rechtsform Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (z.B. DATEV eG) und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§2 Abs.2 Satz1). Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts ( z.B. eingetragener Verein ) und der nichtrechtsfähigen Vereine, so weit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (§2 Abs.3). Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb siehe §14AO und R2.1 Abs.5GewStR . ACHTUNG Unterhält ein Gewerbetreibender mehrere Gewerbebetriebe verschiedener Art (z.B. eine Autowerkstatt und ein Fachgeschäft für Büroartikel), so ist jeder Betrieb für sich zu besteuern . Dies gilt auch dann, wenn die Betriebe in derselben Gemeinde liegen (vgl. R2.4 Abs.1 Sätze 1–3 GewStR ). Es ist aber ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender in derselben Gemeinde verschiedene gewerbliche Tätigkeiten ausübt, die nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Gewerbebetriebes anzusehen sind, wie z.B. Gastwirtschaft und Bäckerei oder Fleischerei und Speisewirtschaft mit gegenseitiger Belieferung (vgl. R2.4 Abs.1 Satz3GewStR ). Ein einheitlicher Gewerbebetrieb liegt auch dann vor, wenn das Unternehmen mehrere Betriebsstätten hat (z.B. eine Bäckerei mit mehreren Verkaufsfilialen). Zur Steuerpflicht bei einem Unternehmerwechsel siehe R2.7GewStR .
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Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.