GewSt

5.2 Steuergegenstand und Steuerpflicht

2. Wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht?

Abhängig von der Rechtsform des Gewerbebetriebs beginnt die Gewerbesteuerpflicht wie folgt:

Rechtsform des Gewerbebetriebs
Beginn der Steuerpflicht (vgl. R 2.5 GewStR)
Einzelunternehmung und Personengesellschaft
(z. B. GdbR, OHG, KG)
wenn alle Voraussetzungen zur Annahme eines Gewerbebetriebs erfüllt sind.
Dies sind nach Abschn. 11 Abs. 1 GewStR i. V. mit § 15 Abs. 2 EStG:
  • Selbstständigkeit
  • Nachhaltigkeit der Betätigung
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  • keine Ausübung von Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), von selbstständiger Arbeit oder Vermögensverwaltung (§ 18 EStG).

Zu den einzelnen Merkmalen siehe R 15.1 ff. EStR.
Bloße Vorbereitungshandlungen (z. B. Anmieten eines Geschäftsraums) reichen nicht aus (vgl. R 2.5 Abs. 1 Satz 2 GewStR).
Kapitalgesellschaft
(z. B. GmbH, AG)
mit der Eintragung in das Handelsregister (HR); vgl. R 2.5 Abs. 2 Satz 1.
Bei einer noch nicht eingetragenen Gesellschaft wird die Steuerpflicht jedoch bereits vor der Eintragung in das HR durch die Aufnahme einer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit ausgelöst (vgl. R 2.5 Abs. 2 Satz 3 GewStR).
sonstige juristische Person des privaten Rechts
(z. B. e. V.) oder nicht rechtsfähiger Verein
mit der Aufnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (vgl. R 2.5 Abs. 3 GewStR).

Diskussion