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5.2 Steuergegenstand und Steuerpflicht
Rechtsform des Gewerbebetriebs | Ende der Steuerpflicht (vgl. R 2.6 GewStR) |
Einzelunternehmung und Personengesellschaft (z. B. GdbR, OHG, KG) | mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs (vgl. R 2.6 Abs. 1 Satz 1 GewStR). „Die tatsächliche Einstellung des Betriebs ist anzunehmen mit der völligen Aufgabe jeder werbenden Tätigkeit. Die Aufgabe eines Handelsbetriebs liegt erst in der tatsächlichen Einstellung jedes Verkaufs. Die Frage nach der Beendigung der Gewerbesteuerpflicht darf jedoch nicht allein nach äußeren Merkmalen beurteilt werden. Die Einstellung der werbenden Tätigkeit oder andere nach außen in Erscheinung tretende Umstände (z. B. Entlassung der Betriebszugehörigen, Einstellung des Verkaufs) bedeuten nicht immer die tatsächliche Einstellung des Betriebs. Es müssen auch die inneren Vorgänge berücksichtigt werden“ (R 2.6 Abs. 1 Sätze 6 – 9 GewStR). Vorübergehende Unterbrechungen (z. B. bei Saisonbetrieben) heben die Gewerbesteuerpflicht jedoch nicht auf (vgl. R 2.6 Abs. 1 Sätze 3 – 4 GewStR). |
Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, AG) | nicht schon mit dem Aufhören der gewerblichen Betätigung, sondern mit dem Aufhören jeglicher Betätigung überhaupt. „Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist“ (R 2.6 Abs. 2 Satz 2 GewStR). |
sonstige juristische Person des privaten Rechts (z. B. e. V.) oder nicht rechtsfähiger Verein | mit der tatsächlichen Einstellung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (vgl. R 2.6 Abs. 4 Satz 1 GewStR). Zum Problem der regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten (Veranstaltungen, wie z. B. Bier-, Wein-, Schützenfeste): siehe R 2.6 Abs. 4 Satz 2 GewStR. |
S. 330
Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt (§ 4 Abs. 2 GewStDV).
Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb in Bezug auf den bisherigen Unternehmer als eingestellt (vgl. R 2.7 Abs. 1 Satz 1 GewStR); die Steuerpflicht endet somit zu diesem Zeitpunkt. Der Gewerbebetrieb gilt dann grundsätzlich als durch den anderen Unternehmer neu gegründet (vgl. R 2.7 Abs. 1 Satz 2 GewStR).
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