GewSt

5.2 Steuergegenstand und Steuerpflicht

4. Wer ist nach § 3 GewStG von der Gewerbesteuer befreit?

Durch § 3 werden bestimmte Gewerbebetriebe aus staats-, wirtschafts- oder sozialpolitischen Gründen von der GewSt befreit. Diese Steuerbefreiungen beziehen sich im Gegensatz zur Einkommensteuer nicht auf bestimmte Einnahmen oder Erträge, sondern auf die in § 3 genannten Gewerbebetriebe.

Von der Gewerbesteuer sind nach § 3 z. B. befreit:

  • das Bundeseisenbahnvermögen

  • die staatlichen Lotterieunternehmen

  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (z. B. eingetragene Vereine), die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (siehe hierzu §§ 51 bis 68 AO).

ACHTUNG

Wird von derartigen Körperschaften etc. neben ihrer ideellen Tätigkeit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO), z. B. ein Vereinslokal, unterhalten, dann ist diese Tätigkeit grundsätzlich steuerpflichtig (vgl. § 3 Nr. 6 GewStG i. V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG). Selbst bewirtschaftete Betriebe der Land- und Forstwirtschaft fallen nicht unter diese Regelung, d. h. sie bleiben bei den o. g. Körperschaften steuerfrei.

Ausnahme („Kleinbetriebsregelung“):

Wenn die Bruttoeinnahmen (einschließlich USt) aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 35.000 € im Kalenderjahr nicht übersteigen, dann unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (vgl. § 64 Abs. 3 AO).

Diskussion