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5.4 Ermittlung der Gewerbesteuer
Ausgangsgröße bildet der Gewinn aus Gewerbebetrieb (vgl. § 7 Abs. 1). Für gewerbesteuerliche Zwecke ist der Gewinn verfahrensrechtlich selbstständig zu ermitteln; dabei sind aber die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (bzw. des Körperschaftsteuergesetzes und der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung) sowie die allgemeinen Verwaltungsanordnungen über die Ermittlung des Gewinns anzuwenden. Einzelne Vorschriften sind nur dann nicht anzuwenden, wenn sie ausdrücklich auf die Einkommensteuer (bzw. Körperschaftsteuer) beschränkt sind oder ihre Nichtanwendung sich unmittelbar aus dem Gewerbesteuergesetz oder dem Wesen der Gewerbesteuer ergibt.
In der Regel wird der einkommensteuerliche (bzw. körperschaftsteuerliche) Gewinn mit dem für die Ermittlung des Gewerbeertrags maßgebenden Gewinn übereinstimmen. Zu beachten ist, dass die Gewerbesteuer selbst (auch die Gewerbesteuervorauszahlungen) steuerlich nicht Gewinn mindernd berücksichtigt werden darf (nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gem. § 5 Abs. 5b EStG). Weil die Aufwendungen für Gewerbesteuer handelsrechtlich Gewinn mindernd gebucht werden, muss außerhalb der Buchführung eine entsprechende Hinzurechnung zur Ermittlung des Gewerbebetrages erfolgen.
Als Gewinn aus Gewerbebetrieb – also als Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrags – wird deshalb regelmäßig angesetzt:
bei Einzelgewerbetreibenden | Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG |
bei Mitunternehmerschaft (z. B. Gewinnanteile einer Personengesellschaft aus einer Mitunternehmerschaft an einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft) | steuerlicher Gewinn der Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Gewinnanteile zuzüglich Sondervergütungen) |
bei Kapitalgesellschaften | körperschaftsteuerliches Einkommen vor Verlustabzug |
Siehe zu dieser Übersicht Grefe, Unternehmenssteuern, 19. Aufl. 2016, S. 325.
Gegenstand der Gewerbesteuer soll das Ergebnis aus der laufenden betrieblichen Tätigkeit sein. Dies bedeutet, dass z. B. die folgenden Vorgänge bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden dürfen (siehe R 7.1 GewStR):S. 334
Betriebsausgaben, die vor dem Beginn der Gewerbesteuerpflicht entstanden sind
bei Einzelgewerbetreibenden:
Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs
Gewinne aus dem Verkauf eines Anteils an einer Personengesellschaft.
Bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften gehören Einkünfte aus der Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie aus Beteiligungen hingegen grundsätzlich zum Gewinn/Verlust des Gewerbebetriebs (vgl. § 7 Satz 2 GewStG).
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