GewSt

5.4 Ermittlung der Gewerbesteuer

5. Erläutern Sie kurz, was unter „Entgelten für Schulden“ nach § 8 Nr. 1a zu verstehen ist!

Entgelte für Schulden gem. § 8 Nr. 1a sind insbesondere Zinsen, Bankprovisionen und sonstige Entgelte (auch das Damnum/Disagio) für Schulden.

Keine Entgelte für Schulden sind Verwaltungskosten, Depotgebühren etc. (siehe im Einzelnen R 8.1 Abs. 1 Sätze 7 ff. GewStR).

ACHTUNG
  • Zu den Zinsen gem. § 8 Nr. 1a gehören auch (vgl. R 8.1 Abs. 1 GewStR)

    • Zinsen für kurzfristige Schulden (z. B. für kurzfristige Bankschulden) und

    • gewährte Skonti, wenn sie nicht dem allgemeinen Geschäftsverkehr entsprechen (z. B. bei ungewöhnlich langem Zahlungsziel).

  • Nicht zu den Schulden gem. § 8 Nr. 1a gehören die Schulden des laufenden Geschäftsverkehrs (z. B. Warenschulden, Wechselschulden).

Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1a erfolgt aber nur dann, wenn die Summe der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1a bis 1f den Freibetrag (100.000 €) überschreitet.

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