GewSt

5.4 Ermittlung der Gewerbesteuer

6. Wie werden Renten und dauernde Lasten dem Gewinn hinzugerechnet?

Renten und dauernde Lasten, die den Gewinn des Gewerbebetriebs gemindert haben, sind nach § 8 Nr. 1b dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.
Beispiel

Nicole Blank verkauft ihren Gewerbebetrieb an Karina Gondert auf Rentenbasis. Frau Blank setzt sich zur Ruhe und Frau Gondert führt den Gewerbebetrieb weiter. Im Jahr 2016 wurde der Gewinn bei Frau Gondert durch die Rentenzahlungen an Frau Blank um 10.000 € gemindert.

Bei der Ermittlung der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 muss Frau Gondert 10.000 € erhöhend berücksichtigen.

Nicht hinzuzurechnen sind Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Zusage (§ 8 Nr. 1b Satz 2 GewStG).

Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1b erfolgt aber nur dann, wenn die Summe der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1a bis 1f den Freibetrag (100.000 €) überschreitet.

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