GewSt

5.4 Ermittlung der Gewerbesteuer

7. Unter welcher Voraussetzung werden Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters dem Gewinn hinzugerechnet?

Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters, die den Gewinn des Gewerbebetriebs gemindert haben, sind nach § 8 Nr. 1c dem Gewinn wieder hinzuzurechnen, wenn es sich um einen echten (typischen) stillen Gesellschafter handelt.
Beispiel

Beate Alflen (Privatperson) ist stille Gesellschafterin der Stein & Robbel OHG. Sie ist nur am Gewinn, nicht aber am Betriebsvermögenszuwachs beteiligt (echte stille Gesellschafterin).

Für 2016 hat Frau Alflen gegenüber der OHG einen Gewinnanspruch in Höhe von 15.000 € (brutto), den die OHG als Aufwand, also Gewinn mindernd, bucht.

Bei der Ermittlung der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 muss die OHG 15.000 € erhöhend berücksichtigen.

Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1c erfolgt aber nur dann, wenn die Summe der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1a bis 1f den Freibetrag (100.000 €) überschreitet.

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