GewSt

5.4 Ermittlung der Gewerbesteuer

8. Welche Miet- und Pachtzinsen müssen dem Gewinn hinzugerechnet werden?

Miet- und Pachtzinsen sind nach § 8 Nr. 1d und e zu
  • 20 % hinzuzurechnen, wenn die Miet-/Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Computer etc.) angefallen sind (§ 8 Nr. 1d)

  • 50 % hinzuzurechnen, wenn die Miet-/Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Grund und Boden, Bürogebäude, Lagerhallen) angefallen sind (§ 8 Nr. 1e).

Beispiel

Olesja Neufeld betreibt in Koblenz eine Modeboutique. Für eine Geschäftsreise im Oktober 2016 verwendet sie den Pkw einer Freundin (Privatperson). Sie bezahlt ihrer Freundin 250 € Miete für die Pkw-Benutzung und erfasst diesen Betrag als Aufwand (Gewinn mindernd).

Bei der Ermittlung der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 muss Frau Neufeld 50 € (20 % von 250 €) erhöhend berücksichtigen.S. 337

Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1d und e erfolgt aber nur dann, wenn die Summe der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1a bis 1f den Freibetrag (100.000 €) überschreitet.

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