GewSt

5.4 Ermittlung der Gewerbesteuer

9. In welchem Umfang sind Konzessionen und Lizenzen dem Gewinn hinzuzurechnen?

Für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen) sind nach § 8 Nr. 1f
  • 25 %

dieser Aufwendungen hinzuzurechnen, wenn sie den Gewinn gemindert haben.

Beispiel

Der Steuerpflichtige Jan Kreuzer betreibt in Lahnstein ein Industrieunternehmen zur Herstellung von Körperpflegemitteln. Für die Produktion des Duschgels „Dusch-Fit“ muss er an die Entwicklerfirma jährlich 80.000 € Lizenzgebühren bezahlen. Die Lizenzgebühr für 2016 hat er an die Entwicklerfirma bezahlt und Gewinn mindernd gebucht.

Herr Kreuzer muss zur Ermittlung der Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG 20.000 € (25 % von 80.000 €) erhöhend berücksichtigen.

Nicht unter diese Vorschrift fallen

  • Honorare an Künstler und Publizisten für die Nutzung ihrer Werke (z. B. Ausstellung, Veröffentlichung usw.) sowie

  • Konzessionen und Rechte, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen (sog. „Vertriebslizenzen“; z. B. Veräußerung von Computerprogrammen).

Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1f erfolgt aber nur dann, wenn die Summe der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1a bis 1f den Freibetrag (100.000 €) überschreitet.

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