GewSt

5.4 Ermittlung der Gewerbesteuer

11. Sind Verlustanteile an Mitunternehmerschaften dem Gewinn hinzuzurechnen?

Verlustanteile aus einer Mitunternehmerschaft an einer OHG, KG oder GbR, die zum Betriebsvermögen gehört, sind beim Mitunternehmer nach § 8 Nr. 8 dem Gewinn wieder hinzuzurechnen, wenn sie bei ihm den Gewinn gemindert haben.

Personengesellschaften sind gewerbesteuerlich als eigene Rechtssubjekte anzusehen. Verluste wirken sich somit bei den Gesellschaften selbst auf den Gewerbeertrag aus. Ohne die Hinzurechnungsvorschrift nach § 8 Nr. 8 würde der Verlustanteil doppelt berücksichtigt (zunächst bei der Gesellschaft selbst und dann noch einmal bei dem Mitunternehmer, der den Verlustanteil Gewinn mindernd bucht).

Beispiel

Der Gewerbetreibende Paul Schmidt, Koblenz, hält im Betriebsvermögen eine Beteiligung in Höhe von 20 % an der Frick u. Co. KG. Er ist am Betriebsvermögenszuwachs beteiligt und hinsichtlich seiner Rechte als Mitunternehmer anzusehen.

Die Frick & Co. KG hat 2016 einen Verlust in Höhe von 50.000 € erzielt. Seinen Verlustanteil hat Herr Schmidt Gewinn mindernd gebucht.S. 339

Herr Schmidt muss seinem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Gewinn mindernd gebuchten 10.000 € (20 % von 50.000 €) nach § 8 Nr. 8 hinzurechnen.

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