GewSt

5.4 Ermittlung der Gewerbesteuer

12. Welche Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) müssen dem Gewinn hinzugerechnet werden?

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO gehören bei Körperschaften (z. B. Kapitalgesellschaften) zu den Betriebsausgaben, die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens aber nur bis zu gesetzlich festgelegten Höchstbeträgen abgezogen werden dürfen (vgl. § 9 Nr. 5).

Diese Zuwendungen sind nach § 8 Nr. 9 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn zunächst wieder hinzuzurechnen (Neutralisierung der gebuchten Gewinnminderung).

Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 9 ist mit dem Betrag vorzunehmen, mit dem die Zuwendungen als Betriebsausgaben abgezogen wurden.

[Einzelunternehmen und Personengesellschaften brauchen keine derartige Hinzurechnung vorzunehmen, weil sie die vorgenannten Zuwendungen nicht als Aufwand erfassen (eine Berücksichtigung erfolgt im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10b EStG bei den Unternehmern).]

Eine Kürzung um die geleisteten Zuwendungen erfolgt dann im Rahmen der Höchstbeträge nach § 9 Nr. 5 (siehe Frage 15). Dadurch erfolgt eine Gleichstellung von Personen- und Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Abzugsfähigkeit des Spendenaufwands bei der Gewerbesteuer.

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