GewSt

5.4 Ermittlung der Gewerbesteuer

13. Nennen Sie typische Kürzungen nach § 9!

Nach § 9 sind z. B. die folgenden Kürzungen vorzunehmen:
  • 1,2 % vom Einheitswert des Grundbesitzes, der zum Betriebsvermögen gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist (§ 9 Nr. 1)

  • Gewinnanteile an Personengesellschaften (§ 9 Nr. 2)

  • Gewinne aus bestimmten Anteilen an einer steuerpflichtigen inländischen Körperschaft (§ 9 Nr. 2a)

  • Zuwendungen (Spenden) für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 – 54 AO (§ 9 Nr. 5).

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