GewSt

5.4 Ermittlung der Gewerbesteuer

14. Erläutern Sie die Vorschrift des § 9 Nr. 1 (Kürzung für Grundbesitz)!

Nach § 9 Nr. 1 wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gekürzt um 1,2 % vom Einheitswert des Grundbesitzes, der zum Betriebsvermögen gehört.

Voraussetzung ist, dass der Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit ist. Maßgebend ist der Einheitswert zu Beginn des Kalenderjahres (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 GewStDV). Grundstücke, die im Laufe des Kalenderjahres angeschafft wurden, können im Rahmen dieser Kürzungsvorschrift also nicht berücksichtigt werden (auch dann nicht, wenn das Unternehmen erst im Laufe des Jahres gegründet wurde).

Ziel der Kürzungsvorschrift ist die Vermeidung einer Doppelbelastung des Grundbesitzes mit zwei Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer).

  • Für die Berechnung der Gewerbesteuer sind Betriebsgrundstücke in den alten Bundesländern, soweit sie auf den Wertverhältnissen von 1964 beruhen, mit 140 % des Einheitswertes anzusetzen (vgl. § 121a BewG). Dies bedeutet, dass der Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 wie folgt ermittelt wird:

    Einheitswert des Betriebsgrundstücks • 1,4 • 1,2 % = Kürzungsbetrag

  • In den neuen Bundesländern sind die Einheitswerte wie folgt zu ermitteln (vgl. § 133 BewG):

    – Mietwohngrundstücke:
    100 % des Einheitswertes 1935
    – Geschäftsgrundstücke:
    400 % des Einheitswertes 1935
    – gemischt genutzte Grundstücke:
    250 % des Einheitswertes 1935
    – unbebaute Grundstücke:
    600 % des Einheitswertes 1935
  • Dient nur ein Teil des Grundstücks eigenbetrieblichen Zwecken, so ist der Kürzungsbetrag nur von diesem Teil zu ermitteln (vgl. § 20 Abs. 2 GewStDV).

Beispiel

Das zum Betriebsvermögen gehörende und nicht von der Grundsteuer befreite Grundstück mit einem Einheitswert von 100.000 € (Wertverhältnisse 1964) wird zu 90 % eigenbetrieblich genutzt und zu 10 % vermietet.


Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1:
100.000 €
• 90 %
=
90.000 €
 
90.000 €
• 1,4
=
126.000 €
 
126.000 €
• 1,2 %
=
1.512 €

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