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Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
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Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
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Layout:
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Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
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Zuletzt bearbeitet: 28.02.2018 12:00 von FrauWirbel
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00
5.4 Ermittlung der Gewerbesteuer
15. Erläutern Sie die Vorschrift des § 9 Nr. 5 (Kürzung für Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke)!
15. Erläutern Sie die Vorschrift des § 9 Nr. 5 (Kürzung für Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke)!
15.Erläutern Sie die Vorschrift des §9 Nr.5 (Kürzung für Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke)!
Nach § 9 Nr. 5 wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen bei allen Gewerbebetrieben – also rechtsformunabhängig – gekürzt um
Spenden und Mitgliedsbeiträge des Gewerbebetriebs zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 – 54 AO (bestimmte gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke).
Zu beachten ist, dass der Kürzungsbetrag höchstens die Höhe der geleisteten Zuwendungen und bei den vorgenannten Zuwendungen nicht mehr betragen darf als
20 % des Gewinns aus Gewerbebetrieb zuzüglich der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 9 oder alternativ
4 Promille (= 0,4 %) der Summe der im Wirtschaftsjahr erzielten Umsätze und aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge für
Zwecke des Sports
kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen
die Heimatkunde und Heimatpflege
Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO neuer Fassung (z. B. Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, Karneval, Fastnacht usw.).
Abziehbare Zuwendungen, welche die o. g. Höchstbeträge überschreiten, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
Beispiel
Die „Groß und Klein GmbH“ hat im Erhebungszeitraum 2016 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) in Höhe von 175.000 €. Die von der GmbH geleisteten Spenden, die auch Gewinn mindernd erfasst wurden, belaufen sich für wissenschaftliche Zwecke auf 35.000 € und für kirchliche Zwecke auf 10.000 €.
Die Berechnung der abziehbaren Spenden wird für 2016 wie folgt durchgeführt:
Gewinn aus Gewerbebetrieb
175.000,00 €
Hinzurechnung aller Spenden (§ 8 Nr. 9)
45.000,00 €
Gewinn ohne Spendenabzug
220.000,00 €
geleistete Spenden für steuerbegünstigte Zwecke
45.000,00 €
20 % von 220.000,00 € = 44.000,00 € (Höchstbetrag)
somit abziehbar:
44.000,00 €S. 342
(1.000 € übersteigen den Höchstbetrag und sind somit in 2016 nicht abziehbar; es erfolgt eine Übertragung auf den VZ 2017.)
Alternative 2:
Höchstgrenze der abzugsfähigen Spenden:
Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter • 4 ‰, höchstens jedoch tatsächliche Aufwendungen.
Spenden, die von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten Stiftung des Privatrechts geleistet werden, können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden 9 Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von zusammen 1.000.000 € neben den zuvor genannten Zuwendungen (also ebenfalls zusätzlich) abgezogen werden. Dieser Abzugsbetrag darf innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.
Nach § 9 Nr. 5 wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen bei allen Gewerbebetrieben – also rechtsformunabhängig – gekürzt um
Spenden und Mitgliedsbeiträge des Gewerbebetriebs zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 – 54 AO (bestimmte gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke).
Zu beachten ist, dass der Kürzungsbetrag höchstens die Höhe der geleisteten Zuwendungen und bei den vorgenannten Zuwendungen nicht mehr betragen darf als
20 % des Gewinns aus Gewerbebetrieb zuzüglich der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 9 oder alternativ
4 Promille (= 0,4 %) der Summe der im Wirtschaftsjahr erzielten Umsätze und aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge für
Zwecke des Sports
kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen
die Heimatkunde und Heimatpflege
Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO neuer Fassung (z. B. Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, Karneval, Fastnacht usw.).
Abziehbare Zuwendungen, welche die o. g. Höchstbeträge überschreiten, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
Beispiel
Die „Groß und Klein GmbH“ hat im Erhebungszeitraum 2016 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) in Höhe von 175.000 €. Die von der GmbH geleisteten Spenden, die auch Gewinn mindernd erfasst wurden, belaufen sich für wissenschaftliche Zwecke auf 35.000 € und für kirchliche Zwecke auf 10.000 €.
Die Berechnung der abziehbaren Spenden wird für 2016 wie folgt durchgeführt:
Gewinn aus Gewerbebetrieb
175.000,00 €
Hinzurechnung aller Spenden (§ 8 Nr. 9)
45.000,00 €
Gewinn ohne Spendenabzug
220.000,00 €
geleistete Spenden für steuerbegünstigte Zwecke
45.000,00 €
20 % von 220.000,00 € = 44.000,00 € (Höchstbetrag)
somit abziehbar:
44.000,00 €S. 342
(1.000 € übersteigen den Höchstbetrag und sind somit in 2016 nicht abziehbar; es erfolgt eine Übertragung auf den VZ 2017.)
Alternative 2:
Höchstgrenze der abzugsfähigen Spenden:
Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter • 4 ‰, höchstens jedoch tatsächliche Aufwendungen.
Spenden, die von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten Stiftung des Privatrechts geleistet werden, können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden 9 Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von zusammen 1.000.000 € neben den zuvor genannten Zuwendungen (also ebenfalls zusätzlich) abgezogen werden. Dieser Abzugsbetrag darf innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.
Nach §9 Nr.5 wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen bei allen Gewerbebetrieben –also rechtsformunabhängig– gekürzt um Spenden und Mitgliedsbeiträge des Gewerbebetriebs zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 – 54 AO (bestimmte gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke). Zu beachten ist, dass der Kürzungsbetrag höchstens die Höhe der geleisteten Zuwendungen und bei den vorgenannten Zuwendungen nicht mehr betragen darf als 20% des Gewinns aus Gewerbebetrieb zuzüglich der Hinzurechnung nach §8 Nr.9 oder alternativ 4 Promille (=0,4%) der Summe der im Wirtschaftsjahr erzielten Umsätze und aufgewendeten Löhne und Gehälter. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge für Zwecke des Sports kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen die Heimatkunde und Heimatpflege Zwecke im Sinne des §52 Abs.2 Nr.23AO neuer Fassung (z.B. Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, Karneval, Fastnacht usw.). Siehe §9 Nr.5GewStG ! Abziehbare Zuwendungen, welche die o.g. Höchstbeträge überschreiten, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. Beispiel Die „Groß und Klein GmbH“ hat im Erhebungszeitraum 2016 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb (§7) in Höhe von 175.000€. Die von der GmbH geleisteten Spenden, die auch Gewinn mindernd erfasst wurden, belaufen sich für wissenschaftliche Zwecke auf 35.000€ und für kirchliche Zwecke auf 10.000€. Die Berechnung der abziehbaren Spenden wird für 2016 wie folgt durchgeführt: Gewinn aus Gewerbebetrieb 175.000,00€ Hinzurechnung aller Spenden (§8 Nr.9) 45.000,00€ Gewinn ohne Spendenabzug 220.000,00€ geleistete Spenden für steuerbegünstigte Zwecke 45.000,00€ 20% von 220.000,00€=44.000,00€ (Höchstbetrag) somit abziehbar: 44.000,00€ S. 342 (1.000€ übersteigen den Höchstbetrag und sind somit in 2016 nicht abziehbar; es erfolgt eine Übertragung auf den VZ 2017.) Alternative 2: Höchstgrenze der abzugsfähigen Spenden: Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter•4 ‰ , höchstens jedoch tatsächliche Aufwendungen. Spenden, die von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten Stiftung des Privatrechts geleistet werden, können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden 9 Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von zusammen 1.000.000€ neben den zuvor genannten Zuwendungen (also ebenfalls zusätzlich ) abgezogen werden. Dieser Abzugsbetrag darf innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.