GewSt

5.4 Ermittlung der Gewerbesteuer

16. Erläutern Sie die Vorschrift des § 10a (Verlustabzug)!

Nach § 10a wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gekürzt um Gewerbeverluste, die sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit diese Fehlbeträge nicht bereits berücksichtigt wurden (vgl. R 10a.1 Abs. 1 GewStR).
Beispiel
Gewinn aus Gewerbebetrieb 2015
5.000,00 €
Hinzurechnungen nach § 8
2.000,00 €
Kürzungen nach § 9
– 27.000,00 €
Gewerbeverlust 2015
20.000,00 €

Der Gewerbeverlust 2015 kann nach 2016 vorgetragen werden (Verlustrücktrag ist nicht möglich) und führt im Erhebungszeitraum 2016 zur Kürzung nach § 10a in Höhe von bis zu 20.000 €. Die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist gesondert festzustellen (vgl. § 10a GewStG i. V. mit §§ 179 ff. AO sowie R 10a.1 Abs. 2 GewStR).S. 343

Der Verlustvortrag ist betragsmäßig jedoch nur eingeschränkt möglich. Uneingeschränkt vortragsfähig ist nach § 10a Satz 1 ein Betrag bis zu 1 Mio. €. Ist nach dieser Verrechnung sowohl ein positiver Gewerbeertrag als auch ein noch nicht verrechneter Verlustvortrag aus Vorjahren übrig, kann der noch nicht verrechnete Verlust höchstens mit 60 % des nach der Verrechnung der 1 Mio. € verbleibenden positiven Gewerbeertrags berücksichtigt werden (vgl. § 10a Satz 2). Der dann noch verbleibende Verlust aus den Vorjahren kann in diesem Erhebungszeitraum nicht mehr verrechnet werden; er kann aber in künftige Erhebungszeiträume vorgetragen werden.

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