GewSt

5.4 Ermittlung der Gewerbesteuer

17. Welche Freibeträge werden nach § 11 Abs. 1 gewährt?

Nach § 11 Abs. 1 können
  • natürliche Personen (Einzelunternehmer) und Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, GdbR) einen Freibetrag von 24.500 € und

  • Gewerbebetriebe nach § 2 Abs. 3 (z. B. Vereine mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb), juristische Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26 – 29 einen Freibetrag von 5.000 € geltend machen.

ACHTUNG
  • Durch die Gewährung des Freibetrags darf kein negativer Gewerbeertrag entstehen (Freibetrag maximal in Höhe eines positiven Gewerbeertrags).

  • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) erhalten keinen Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1!

  • Wenn eine Person mehrere Gewerbebetriebe besitzt, wird der Freibetrag aufgrund des Objektcharakters der Gewerbesteuer für jeden Gewerbebetrieb gewährt (nicht bei Kapitalgesellschaften).

  • Auch bei einem abgekürzten Erhebungszeitraum (z. B. infolge Gründung oder Einstellung des Gewerbebetriebs innerhalb des Kalenderjahres) ist der Freibetrag in voller Höhe (nicht zeitanteilig) zu gewähren.

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