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5.4 Ermittlung der Gewerbesteuer
natürliche Personen (Einzelunternehmer) und Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, GdbR) einen Freibetrag von 24.500 € und
Gewerbebetriebe nach § 2 Abs. 3 (z. B. Vereine mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb), juristische Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26 – 29 einen Freibetrag von 5.000 € geltend machen.
Durch die Gewährung des Freibetrags darf kein negativer Gewerbeertrag entstehen (Freibetrag maximal in Höhe eines positiven Gewerbeertrags).
Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) erhalten keinen Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1!
Wenn eine Person mehrere Gewerbebetriebe besitzt, wird der Freibetrag aufgrund des Objektcharakters der Gewerbesteuer für jeden Gewerbebetrieb gewährt (nicht bei Kapitalgesellschaften).
Auch bei einem abgekürzten Erhebungszeitraum (z. B. infolge Gründung oder Einstellung des Gewerbebetriebs innerhalb des Kalenderjahres) ist der Freibetrag in voller Höhe (nicht zeitanteilig) zu gewähren.
Diskussion