GewSt

5.4 Ermittlung der Gewerbesteuer

18. Wie wird der Steuermessbetrag ermittelt?

Nach § 11 Abs. 1 ist der ermittelte Gewerbeertrag zunächst auf volle 100 € abzurunden und um den o. g. Freibetrag (sofern er gewährt werden kann) zu kürzen. Der dann noch verbleibende (steuerpflichtige) Gewerbeertrag wird mit der in § 11 Abs. 2 gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert, woraus sich dann der Steuermessbetrag ergibt (siehe Schema zur Ermittlung der Gewerbesteuer auf der Seite 332).

Die Steuermesszahl beträgt gem. § 11 Abs. 2: 3,5 %

steuerpflichtiger Gewerbeertrag • 3,5 % = Steuermessbetrag

Nach R 14.1 Satz 3 GewStR ist der Steuermessbetrag dann erforderlichenfalls auf volle Euro nach unten abzurunden.

Beispiel

Der Einzelgewerbetreibende Ernst Dolkemeier hat mit seinem Computerfachgeschäft im EZ 2016 einen Gewerbeertrag von 56.065 € erzielt.

Berechnung des Steuermessbetrags:


Gewerbeertrag 56.065 € → Abrundung auf volle 100 € ergibt
56.000,00 €
– Freibetrag nach § 11 Abs. 1
– 24.500,00 €
steuerpflichtiger Gewerbeertrag
31.500,00 €
Steuermessbetrag: 31.500 € • 3,5 % = 
1.102,50 €
Abrundung auf volle Euro ergibt:
1.102,00 €

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