GewSt

5.4 Ermittlung der Gewerbesteuer

20. Wie wird die Gewerbesteuer-Abschlusszahlung bzw. das Gewerbesteuer-Guthaben ermittelt und wann erfolgt ein Ausgleich?

Berechnung nach § 20:

 
Gewerbesteuer des Erhebungszeitraums
Vorauszahlungen für diesen Erhebungszeitraum
=
Abschlusszahlung/Guthaben für den Erhebungszeitraum

Die Vorauszahlungen sind grundsätzlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des EZ zu entrichten (vgl. § 19 Abs. 1). Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 19 Abs. 2); sie werden jedoch nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 € betragen (vgl. R 19.1 Satz 7).

Eine sich ergebende Abschlusszahlung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (vgl. § 20 Abs. 2).

Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unterschiedsbetrag (Guthaben) nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Zurückzahlung oder Aufrechnung ausgeglichen.

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