GewSt

5.5 Zerlegung des Steuermessbetrags

1. Was bedeutet „Zerlegung“ bei der Ermittlung der Gewerbesteuer?

Sind im Erhebungszeitraum in mehreren Gemeinden Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag dieses Gewerbebetriebs in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen (vgl. § 28 Abs. 1).
Beispiel

Christian Kimmel ist Inhaber des Kfz-Handels „Autohaus Kimmel“ (Einzelunternehmung). Das Unternehmen hat in Koblenz seinen Hauptsitz und in Trier eine Filiale.

Der für das ganze Unternehmen (Niederlassung Koblenz und Niederlassung Trier) ermittelte Steuermessbetrag ist auf die Gemeinden Koblenz und Trier aufzuteilen (zu zerlegen). Die anschließende Multiplikation mit den Hebesätzen ergibt dann die auf diese Gemeinden jeweils entfallende Gewerbesteuer.

Wenn der Steuermessbetrag beispielsweise 4.500 € beträgt und davon ⅔ auf die Niederlassung Koblenz und ⅓ auf die Niederlassung Trier entfällt, dann ergibt die Zerlegung das folgende Ergebnis:S. 346


Koblenz:
Steuermessbetrag:
⅔ von 4.500 €
=
3.000 €
 
Gewerbesteuer:
3.000 € • 410 %
=
12.300 €
Trier:
Steuermessbetrag:
⅓ von 4.500 €
=
1.500 €
 
Gewerbesteuer:
1.500 € • 420 %
=
6.300 €

Eine Zerlegung des Steuermessbetrages ist auch vorzunehmen, wenn

  • sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt oder

  • eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2).

Das Zerlegungsverfahren ist in den §§ 185 – 189 AO geregelt; über das Ergebnis erlässt das zuständige Betriebsfinanzamt einen Zerlegungsbescheid.

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