GewSt

5.5 Zerlegung des Steuermessbetrags

2. Nach welchem Maßstab wird der Steuermessbetrag zerlegt?

Durch die Zerlegung soll den betreffenden Gemeinden derjenige Anteil an der Gewerbesteuer zugerechnet werden, der der wirtschaftlichen Bedeutung des bei ihnen liegenden Betriebsteils entspricht.

Grundsätzlich erfolgt die Zerlegung des Steuermessbetrags in dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden gezahlten Arbeitslöhne (vgl. § 29 Abs. 1 GewStG sowie R 29.1 und 31.1 GewStR).

Für die einzelne Gemeinde ergibt sich somit der folgende Zerlegungsanteil in Prozent:

Zerlegungsanteil einer Gemeinde (%) = Arbeitslöhne in der Betriebsstätte der betreffenden Gemeinde
Summe der Arbeitslöhne aller Betriebsstätten
 • 100

Beispiel

Fall wie zuvor („Autohaus Kimmel“), jedoch mit dem Unterschied, dass 2016 Arbeitslöhne in folgender Höhe gezahlt wurden:


► in Koblenz
300.000,00 €
► in Trier
100.000,00 €
 
400.000,00 €

S. 347

Zerlegung:


Betriebsstätte
Anteil in %
anteiliger Messbetrag
Koblenz
300.000 € : 400.000 € • 100 = 75 %
4.500 € • 75 % = 3.375 €
Trier
100.000 € : 400.000 € • 100 = 25 %
4.500 € • 25 % = 1.125 €

Berechnung der Gewerbesteuer:


Betriebsstätte
anteiliger Messbetrag
• Hebesatz
= Gewerbesteuer
Koblenz
3.375 €
• 410 %
13.837,50 €
Trier
1.125 €
• 420 %
4.725,00 €

Die für die Zerlegung heranzuziehenden Arbeitslöhne sind für die Berechnung der Zerlegungsanteile auf volle 1.000 € abzurunden.

ACHTUNG

Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden (insbesondere Einzelunternehmung, OHG, KG, GdbR), sind für die im Betrieb tätigen Unternehmer insgesamt 25.000 € jährlich als Unternehmerlohn anzusetzen (vgl. § 31 Abs. 5).

Ist der Unternehmer in mehreren Gemeinden (mehreren Betriebsstätten) tätig, dann erfolgt eine Aufteilung des Unternehmerlohns auf die einzelnen Gemeinden.

Wenn mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) in dem Betrieb tätig sind, so wird der Betrag von 25.000 € insgesamt nur einmal angesetzt (keine Vervielfältigung entsprechend der Anzahl der Unternehmer).

Zum Begriff der Arbeitslöhne siehe im Einzelnen § 31 GewStG und R 29.1 und 31.1 GewStR.

Für den Fall, dass sich Betriebsstätten über mehrere Gemeinden erstrecken, ist die Aufteilung nach § 30 vorzunehmen (nach dem Verhältnis der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte(n) erwachsenden Gemeindelasten).

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