GewSt

5.6 Gewerbesteuerrückstellung

1. Was ist eine Gewerbesteuerrückstellung und warum wird sie gebildet?

Da die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer in den seltensten Fällen mit der tatsächlichen Gewerbesteuer für das Kalenderjahr übereinstimmen, müssen buchführungspflichtige Gewerbetreibende im Rahmen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses eine entsprechende zeitliche Abgrenzung vornehmen (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HGB und § 249 Abs. 1 HGB).

Sofern eine Gewerbesteuernachzahlung zu erwarten ist, muss von diesem Personenkreis in Höhe der zu erwartenden Abschlusszahlung eine entsprechende Gewerbesteuerrückstellung erfasst werden, die das Ergebnis des Betrachtungsjahres mindert und in der Bilanz als Steuerrückstellung ausgewiesen wird.

Steuerlich ist die Gewerbesteuer seit 2008 nicht mehr abziehbar (sie gehört nun zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben; siehe § 4 Abs. 5b EStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist auch in der Steuerbilanz weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung zu passivieren. Zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns ist die Gewinn mindernd erfasste Gewerbesteuer dann außerbilanziell wieder hinzuzurechnen (vgl. BMF-Schreiben vom 11.08.2008, BStBl I S. 838).

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